Auszug
aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg,
Große
Strafkammer 11
vom
08.12.2005
Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen zu rechtfertigen.
a) Ablehnung der Vri’inLG x
Eine Ablehnung eines Richters kann nicht damit begründet werden, dass der Richter fehlerhaft arbeitet, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, dass der gerügte Fehler gerade die Voreingenommenheit indiziert.
Dass die Vorsitzende den
Schriftsatz des Verteidigers nebst Anlage im Zwischenverfahren nicht der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, rechtfertigt kein Misstrauen in ihrer
Unparteilichkeit, weil sie ihre Lauterkeit dadurch bewiesen hat, daß sie die
Terminverfügung vom 14.09.2005 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat. Eine
Besorgnis dergestalt, daß die Vorsitzende Aktenbestandsteile vor der
Staatsanwaltschaft habe verbergen wollen, lässt sich daher nicht begründen.
Gleichfalls lässt sich aus dem
Verhalten gegenüber der Zeugenbetreuern H. kein Ablehnungsgrund herleiten. Wenn
dieses Verhalten zu beanstanden gewesen sein sollte, dann hätte es nahegelegen,
daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hätte, daß
Zeugenbetreuer ebenso wie Vorführbeamte, Referendare und Personenschutzbeamte
der Kriminalpolizei keine Teile der Öffentlichkeit sind, weil sie dienstlich
oder in Ausübung besonderer Amtsrechte in der Hauptverhandlung präsent sind.
Angesichts des Umstandes, daß die Nebenklägerin anwaltlich beraten war, ist
nicht ernstlich zu besorgen, daß ihrem Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend
Rechnung getragen worden ist. Der Schluss, das Verhalten der abgelehnten
Richterin mache deutlich, daß diese von prozessualen Opferrechten nichts halte,
ist daher nicht gerechtfertigt.
Soweit die Inhalte gerügt werden,
die Gegenstand der Befragung gewesen sind, ist nicht erkennbar, daß diese
Fragen nicht zur Sache gehörten. Gerade in Fällen, in denen der Vorwurf der
Vergewaltigung aufzuklären ist, kommt den Umständen Bedeutung bei, ob und
weshalb das Opfer Hilfe gesucht hat oder geflohen ist oder ob und warum nicht.
Auch die Form der Befragung bietet
keinen Anlass zu Beanstandung. Es ist ein anerkannter Grundsatz der
Vernehmungslehre, daß die Vernehmende der Auskunftsperson keine Vorwürfe
machen soll, um diese nicht verstocken zu lassen. Dementsprechend ist es
Ausfluss der Vernehmungskunst, Unzulänglichkeiten der Berichterstattung nicht
der Auskunftsperson vorzuwerfen, sondern auf eigene Defizite in Verständnis und
Wahrnehmung zurückzuführen, um so an die Hilfsbereitschaft der Auskunftsperson
appellierend weitere Informationen zu gewinnen. Die Benutzung des Fragepartikels
„Ich kann mir nicht vorstellen, daß...“ ist die Anwendung eben dieser
Technik.
Daß die Vorsitzende eine Frage des
Verteidigers auf die Beanstandung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
zugelassen hat, ist unbedenklich, da dieser gem. § 242 StPO eine
Gerichtsentscheidung hätte beantragen können.
Wenn die anwaltlich beratene
Nebenklägerin sich unbeeindruckt von der juristischen Streitfrage entschließt,
die nachgefragte Auskunft zu erteilen, hat sich die Beanstandung in der Tat
erledigt.
Umstände, die den Verdacht begründen
können, die Vorsitzende habe die „Diskussion“ absichtlich so geführt, sind
weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
b)
Ablehnung der Ri’inLG x
Soweit die Ablehnung der Richterin
x auf die Nichtübersendung der vom Verteidiger Rechtsanwalt Maeffert
eingereichten Schriftstücke gestützt wird, sind auch bezüglich ihrer Person
keine Umstände erkennbar, die dieses ihr von der Staatsanwaltschaft als
Fehler angelastete Verhalten als Ausfluss einer fehlenden Unparteilichkeit
erscheinen lassen könnten.
Soweit man das Vorbringen im
Ablehnungsgesuch dahin auszulegen vermag, daß auch der Umstand gerügt werden
soll, dass diese Richterin zwar die Zustellung der Anklageschrift an den
Angeschuldigten und Vertreter verfügt hat, nicht aber die Übersendung der
Anklageschrift an den Nebenklagevertreter, ist dieser Umstand gleichwohl nicht
geeignet, Vorbehalte gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen, da
ein derartiges Unterlassen, so es fehlerhaft gewesen sein mag, keine Rückschlüsse
auf eine Voreingenommenheit erlaubt.
Die weiteren Umstände, die sich
aus der Hauptverhandlung ergeben haben, lassen gleichfalls keine Befangenheit
besorgen.
Die Benutzung derselben Formel
„Ich kann mir das nicht vorstellen, daß...“ ist Ausfluß derselben, bereits
im Zusammenhang mit der Ablehnung der Vri’inLG abgehandelten, schonenden
Fragetechnik, Unzulänglichkeiten der bisherigen Berichterstattung nicht der
Auskunftsperson vorzuwerfen, sondern auf eigene Defizite in Verständnis und
Wahrnehmung zurückzuführen, um so an die Hilfsbereitschaft der Auskunftsperson
appellierend weitere Informationen zu gewinnen, und damit ebenfalls
unbedenklich.
Dies gilt insbesondere deshalb,
weil diese Frage ersichtlich auf die Gewinnung zusätzlicher Informationen
gezielt ist, die in Rahmen einer kriterienorientierten aussagepsychologischen
Realitätsanalyse von Bedeutung sein können.
Dass ein Zweitvernehmer- und ein
solcher ist der Beisitzer im Strafverfahren in der Regel- eine andere
Vernehmungstechnik anwendet als der erstvernehmende, liegt auf der Hand, weil es
um die Gewinnung zusätzlicher Informationen geht, die sich aus der bisherigen
Befragung nicht ergeben haben. Dabei ist die Taktik des „
“ jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Beisitzer nach dem
verbindlichen und freundlichen Vorsitzenden eine etwas ernstere Tonart anschlägt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn
der erfragende Sachverhalt aus sich heraus besonders unanständig und verpönt
ist –wie etwa das hier in Rede stehende und zu hinterfragende Komplott. Dass
dieses durchaus zu hinterfragen ist, bevor andere Zeugen hierzu ausgesagt haben,
gebietet die Prozessökonomie.
c) Individualablehnung
Aus gegebenem Anlass ist der
Hinweis geboten, dass die Richterablehnung stets eine individuelle ist, so dass
nicht ein Spruchkörper insgesamt abgelehnt werden kann. Aus diesem Rechtsgrund
verbietet es sich, die hinsichtlich beider Richterinnen
genannten Gesichtspunkte
undifferenziert „jedenfalls in der Summe“ zu qualifizieren. Hinsichtlich
jeder einzelnen Richterin gibt auch eine Gesamtschau der sie jeweils
betreffenden Umstände keinen Anlass zum Misstrauen in ihre jeweilige
Unparteilichkeit.
Das Ablehnungsgesuch der Nebenklägerin vom 02.12.2005 ist als unzulässig zu verwerfen, weil es verspätet ist.
Die Ablehnung ist nicht unverzüglich
erfolgt.
Im Gesuch ist vorgetragen:
„ Die Nebenklägerin selbst
wollte aus persönlichen Gründen einen Befangenheitsantrag nicht stellen, tritt
jedoch nunmehr dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei“.
Angesichts des Umstandes, dass alle
zur Ablehnung geltend gemachten Umstände, auch der der Nichtzustellung der
Anklageschrift, der Nebenklägerin entweder schon vor dem Zeitpunkt des § 25
Abs. 1 StPO bekannt waren oder aber auf Interaktionen der Hauptverhandlung
beruhen und sich in Gegenwart der Nebenklägerin abgespielt haben –jedenfalls
ist nichts anderes vorgetragen- hätte die Ablehnung unverzüglich geltend
gemacht werden müssen.
Wenn die anwaltlich beratene
Nebenklägerin Zeit hat, die Ablehnung in Erwägung zu ziehen, sie aber aus
wohlerwogenen Gründen nicht geltend macht, kann sie sich nicht zu einem späteren
Zeitpunkt entschließen, nun doch zu wollen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass es nicht darauf ankommt, ob der Nebenklägervertreter davon ausgeht, „dass
... die Nebenklägerin berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit ...hegen muss“,
sondern darauf, dass der Ablehnende diese auch hegt.
Richter 1
Richter 2
Richter 3