Auszug aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg,

Große Strafkammer 11

vom 08.12.2005

 Das Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 01.12.2005 wird hinsichtlich beider betroffener Richterinnen zurückgewiesen.

 Das Ablehnungsgesuch der Nebenklägerin vom 02.12.2005 wird als unzulässig verworfen.

 Gründe:

 Das Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, weil eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen gem. § 24 Abs.2 StPO nicht zu besorgen ist.

Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen zu rechtfertigen.

 Bei einer Richterablehnung durch die Anklagebehörde kommt es auf die objektive Sicht an, wie sich aus dem Wortlaut des die Ablehnung eröffnenden §24 Abs. 3 StPO erschließt, der als ablehnungsberechtigt gerade nicht den „Staatsanwalt“ oder den „Sitzungsvertreter“ nennt, sondern die „Staatsanwaltschaft“.

 Unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs gibt das gerügte Verhalten hinsichtlich keiner der beiden Richterinnen Anlaß, ihre Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen.

a)              Ablehnung der Vri’inLG x

Eine Ablehnung eines Richters kann nicht damit begründet werden, dass der Richter fehlerhaft arbeitet, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, dass der gerügte Fehler gerade die Voreingenommenheit indiziert. 

Dass die Vorsitzende den Schriftsatz des Verteidigers nebst Anlage im Zwischenverfahren nicht der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, rechtfertigt kein Misstrauen in ihrer Unparteilichkeit, weil sie ihre Lauterkeit dadurch bewiesen hat, daß sie die Terminverfügung vom 14.09.2005 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat. Eine Besorgnis dergestalt, daß die Vorsitzende Aktenbestandsteile vor der Staatsanwaltschaft habe verbergen wollen, lässt sich daher nicht begründen.

 

Gleichfalls lässt sich aus dem Verhalten gegenüber der Zeugenbetreuern H. kein Ablehnungsgrund herleiten. Wenn dieses Verhalten zu beanstanden gewesen sein sollte, dann hätte es nahegelegen, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hätte, daß Zeugenbetreuer ebenso wie Vorführbeamte, Referendare und Personenschutzbeamte der Kriminalpolizei keine Teile der Öffentlichkeit sind, weil sie dienstlich oder in Ausübung besonderer Amtsrechte in der Hauptverhandlung präsent sind. Angesichts des Umstandes, daß die Nebenklägerin anwaltlich beraten war, ist nicht ernstlich zu besorgen, daß ihrem Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Der Schluss, das Verhalten der abgelehnten Richterin mache deutlich, daß diese von prozessualen Opferrechten nichts halte, ist daher nicht gerechtfertigt.

 

Soweit die Inhalte gerügt werden, die Gegenstand der Befragung gewesen sind, ist nicht erkennbar, daß diese Fragen nicht zur Sache gehörten. Gerade in Fällen, in denen der Vorwurf der Vergewaltigung aufzuklären ist, kommt den Umständen Bedeutung bei, ob und weshalb das Opfer Hilfe gesucht hat oder geflohen ist oder ob und warum nicht.

 

Auch die Form der Befragung bietet keinen Anlass zu Beanstandung. Es ist ein anerkannter Grundsatz der  Vernehmungslehre, daß die Vernehmende der Auskunftsperson keine Vorwürfe machen soll, um diese nicht verstocken zu lassen. Dementsprechend ist es Ausfluss der Vernehmungskunst, Unzulänglichkeiten der Berichterstattung nicht der Auskunftsperson vorzuwerfen, sondern auf eigene Defizite in Verständnis und Wahrnehmung zurückzuführen, um so an die Hilfsbereitschaft der Auskunftsperson appellierend weitere Informationen zu gewinnen. Die Benutzung des Fragepartikels „Ich kann mir nicht vorstellen, daß...“ ist die Anwendung eben dieser Technik.

Daß die Vorsitzende eine Frage des Verteidigers auf die Beanstandung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zugelassen hat, ist unbedenklich, da dieser gem. § 242 StPO eine Gerichtsentscheidung hätte beantragen können.

Wenn die anwaltlich beratene Nebenklägerin sich unbeeindruckt von der juristischen Streitfrage entschließt, die nachgefragte Auskunft zu erteilen, hat sich die Beanstandung in der Tat erledigt.

Umstände, die den Verdacht begründen können, die Vorsitzende habe die „Diskussion“ absichtlich so geführt, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

 

 

 

 

b)              Ablehnung der Ri’inLG x

 

Soweit die Ablehnung der Richterin x auf die Nichtübersendung der vom Verteidiger Rechtsanwalt Maeffert eingereichten Schriftstücke gestützt wird, sind auch bezüglich ihrer Person  keine Umstände erkennbar, die dieses ihr von der Staatsanwaltschaft als Fehler angelastete Verhalten als Ausfluss einer fehlenden Unparteilichkeit erscheinen lassen könnten.

 

Soweit man das Vorbringen im Ablehnungsgesuch dahin auszulegen vermag, daß auch der Umstand gerügt werden soll, dass diese Richterin zwar die Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten und Vertreter verfügt hat, nicht aber die Übersendung der Anklageschrift an den Nebenklagevertreter, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, Vorbehalte gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen, da ein derartiges Unterlassen, so es fehlerhaft gewesen sein mag, keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit erlaubt.

 

Die weiteren Umstände, die sich aus der Hauptverhandlung ergeben haben, lassen gleichfalls keine Befangenheit besorgen.

 

Die Benutzung derselben Formel „Ich kann mir das nicht vorstellen, daß...“ ist Ausfluß derselben, bereits im Zusammenhang mit der Ablehnung der Vri’inLG abgehandelten, schonenden Fragetechnik, Unzulänglichkeiten der bisherigen Berichterstattung nicht der Auskunftsperson vorzuwerfen, sondern auf eigene Defizite in Verständnis und Wahrnehmung zurückzuführen, um so an die Hilfsbereitschaft der Auskunftsperson appellierend weitere Informationen zu gewinnen, und damit ebenfalls unbedenklich.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Frage ersichtlich auf die Gewinnung zusätzlicher Informationen gezielt ist, die in Rahmen einer kriterienorientierten aussagepsychologischen Realitätsanalyse von Bedeutung sein können.

 

Dass ein Zweitvernehmer- und ein solcher ist der Beisitzer im Strafverfahren in der Regel- eine andere Vernehmungstechnik anwendet als der erstvernehmende, liegt auf der Hand, weil es um die Gewinnung zusätzlicher Informationen geht, die sich aus der bisherigen Befragung nicht ergeben haben. Dabei ist die Taktik des „         “ jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Beisitzer nach dem verbindlichen und freundlichen Vorsitzenden eine etwas ernstere Tonart anschlägt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der erfragende Sachverhalt aus sich heraus besonders unanständig und verpönt ist –wie etwa das hier in Rede stehende und zu hinterfragende Komplott. Dass dieses durchaus zu hinterfragen ist, bevor andere Zeugen hierzu ausgesagt haben, gebietet die Prozessökonomie.

 

c) Individualablehnung  

 

Aus gegebenem Anlass ist der Hinweis geboten, dass die Richterablehnung stets eine individuelle ist, so dass nicht ein Spruchkörper insgesamt abgelehnt werden kann. Aus diesem Rechtsgrund verbietet es sich, die hinsichtlich beider Richterinnen

genannten Gesichtspunkte undifferenziert „jedenfalls in der Summe“ zu qualifizieren. Hinsichtlich jeder einzelnen Richterin gibt auch eine Gesamtschau der sie jeweils betreffenden Umstände keinen Anlass zum Misstrauen in ihre jeweilige Unparteilichkeit.

 

II

 

Das Ablehnungsgesuch der Nebenklägerin vom 02.12.2005 ist als unzulässig zu verwerfen, weil es verspätet ist.

Die Ablehnung ist nicht unverzüglich erfolgt.

 

Im Gesuch ist vorgetragen:

„ Die Nebenklägerin selbst wollte aus persönlichen Gründen einen Befangenheitsantrag nicht stellen, tritt jedoch nunmehr dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei“.

 

Angesichts des Umstandes, dass alle zur Ablehnung geltend gemachten Umstände, auch der der Nichtzustellung der Anklageschrift, der Nebenklägerin entweder schon vor dem Zeitpunkt des § 25 Abs. 1 StPO bekannt waren oder aber auf Interaktionen der Hauptverhandlung beruhen und sich in Gegenwart der Nebenklägerin abgespielt haben –jedenfalls ist nichts anderes vorgetragen- hätte die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden müssen.

Wenn die anwaltlich beratene Nebenklägerin Zeit hat, die Ablehnung in Erwägung zu ziehen, sie aber aus wohlerwogenen Gründen nicht geltend macht, kann sie sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt entschließen, nun doch zu wollen.

 

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Nebenklägervertreter davon ausgeht, „dass ... die Nebenklägerin berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit ...hegen muss“, sondern darauf, dass der Ablehnende diese auch hegt.

 

 

 

Richter 1                      Richter 2                      Richter 3   

 

 

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