Auszug aus dem Schluss- und Zuführbericht der Polizei vom 01.05.2005

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Haftgründe:

 Verdunklungsgefahr:

Zur Prüfung des Ausgangssachverhaltes und der Bewertung vorliegender Haftgründe wurde mit der Eilstaatsanwältin F. fernmündlich Verbindung aufgenommen.

 Ihr wurde der Sachverhalt, die vorliegenden belastenden und entlastenden Beweismittel und Ansatzpunkte für mögliche Haftgründe geschildert.

 So wurde z.B. darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte .... Abstammung ist und lediglich seine Mutter, Schwester und sein Vater in Deutschland leben.

 Der Rest seiner Familie lebe im ...

Angesichts der Tatsache, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass der BS seine berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage verlieren wird, wenn ihm die Tat nachgewiesen und er dafür verurteilt wird.

Dies dürfte zwangsläufig für einen Polizeibeamten auf Probe zur Entlassung aus dem Polizeidienst führen.

 Ferner, dass es sich um eine Sexualstraftat von erheblicher Bedeutung (Verbrechenstatbestand) handelt und ggf. mit einer empfindlichen Haftstrafe zu rechnen sein könnte.

 Die Tatsache, dass es sich hier um eine triebgesteuerte Tat handelt ggf. auch die Gefahr der Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Straftat begründen.

Das Verhalten gegenüber der Geschädigten (Gewaltpotential bei der Tat) und die Gerüchtelage über sein grundsätzliches Verhalten gegenüber Frauen, siehe oben, stützen diese Gefahrenprognose.

 Nach Abstimmung mit Frau F. dürfte jedoch im vorliegenden der Haftgrund der Verdunklungsgefahr am ehesten greifen.

 Der BS wirkte bereits während der Tat verbal massiv auf die GS ein. Ihm dürfte bekannt gewesen sein, dass die GS wusste, dass er Polizeibeamter ist und wollte sie auch Glauben machen, dass ihr keiner glauben werde.

Die Ankündigung, sie so lange zu würgen, bis sie bewusstlos sei und sie dann in die Elbe zu schmeißen und dass sie dann eh tot sei dürfte hindeuten, dass er sehr wohl Angst hegte, dass die Tat entdeckt würde.

Diese Befürchtung wurde nun durch die Anzeigenerstattung der GS bestätigt, könnte nun jedoch dazu führen, dass der BS auf die GS in gleicher oder ähnlicher Weise einwirkt, um sie zur Rücknahme oder Abschwächung ihrer Aussage und ihren belastenden Angaben zu bewegen.

Dies dürfte dann die weiteren Ermittlungen und die Beweisführung im vorliegenden Verfahren erheblich beeinträchtigen.

 Es dürfte somit der Haftgrund der Verdunklungsgefahr vorliegen.

 Gründe, die eine Inhaftierung der BS außer Verhältnis erscheinen lassen, konnten nicht ermittelt werden/liegen nicht vor.

 Vorsorglich wurde dennoch dafür Sorge getragen, dass der ... keinen Zugang zu seiner Dienstwaffe erhält.

Die Waffe wurde durch die PB’in ... unter Verschluss genommen.

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