Auszug
aus dem Schluss- und Zuführbericht der Polizei vom 01.05.2005
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Haftgründe:
Verdunklungsgefahr:
Zur Prüfung des
Ausgangssachverhaltes und der Bewertung vorliegender Haftgründe wurde mit der
Eilstaatsanwältin F. fernmündlich Verbindung aufgenommen.
Ihr wurde der Sachverhalt, die vorliegenden belastenden und entlastenden
Beweismittel und Ansatzpunkte für mögliche Haftgründe geschildert.
So wurde z.B. darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte .... Abstammung
ist und lediglich seine Mutter, Schwester und sein Vater in Deutschland leben.
Der Rest seiner Familie lebe im ...
Angesichts der
Tatsache, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass der BS
seine berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage verlieren wird, wenn ihm
die Tat nachgewiesen und er dafür verurteilt wird.
Dies dürfte zwangsläufig
für einen Polizeibeamten auf Probe zur Entlassung aus dem Polizeidienst führen.
Ferner, dass es sich um eine Sexualstraftat von erheblicher Bedeutung
(Verbrechenstatbestand) handelt und ggf. mit einer empfindlichen Haftstrafe zu
rechnen sein könnte.
Die Tatsache, dass es sich hier um eine triebgesteuerte Tat handelt ggf.
auch die Gefahr der Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Straftat begründen.
Das Verhalten gegenüber
der Geschädigten (Gewaltpotential bei der Tat) und die Gerüchtelage über sein
grundsätzliches Verhalten gegenüber Frauen, siehe oben, stützen diese
Gefahrenprognose.
Nach Abstimmung mit Frau F. dürfte jedoch im vorliegenden der Haftgrund
der Verdunklungsgefahr am ehesten greifen.
Der BS wirkte bereits während der Tat verbal massiv auf die GS ein. Ihm dürfte
bekannt gewesen sein, dass die GS wusste, dass er Polizeibeamter ist und wollte
sie auch Glauben machen, dass ihr keiner glauben werde.
Die Ankündigung, sie
so lange zu würgen, bis sie bewusstlos sei und sie dann in die Elbe zu schmeißen
und dass sie dann eh tot sei dürfte hindeuten, dass er sehr wohl Angst hegte,
dass die Tat entdeckt würde.
Diese Befürchtung
wurde nun durch die Anzeigenerstattung der GS bestätigt, könnte nun jedoch
dazu führen, dass der BS auf die GS in gleicher oder ähnlicher Weise einwirkt,
um sie zur Rücknahme oder Abschwächung ihrer Aussage und ihren belastenden
Angaben zu bewegen.
Dies dürfte dann die
weiteren Ermittlungen und die Beweisführung im vorliegenden Verfahren erheblich
beeinträchtigen.
Es dürfte somit der Haftgrund der Verdunklungsgefahr vorliegen.
Gründe, die eine Inhaftierung der BS außer Verhältnis erscheinen
lassen, konnten nicht ermittelt werden/liegen nicht vor.
Vorsorglich wurde dennoch dafür Sorge getragen, dass der ... keinen
Zugang zu seiner Dienstwaffe erhält.
Die Waffe wurde durch
die PB’in ... unter Verschluss genommen.
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