Auszug aus der Haftprüfung des Amtsgerichts-Hamburg nach der Zuführung in die Untersuchungshaftanstalt-Hamburg am 01.05.2005.

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Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt Erlass eines Haftbefehls.

b.u.v.:

Der Antrag  auf Erlass eines Haftbefehles wird mangels Vorliegen eines Haftgrundes abgelehnt.

Dieser hätte allein auf § 112 Abs. 2 Nr.3b (Verdunklungsgefahr) gestützt werden können. Die Annahme, dass der Beschuldigte die Geschädigte bzw. weitere eventuelle Zeugen zu einem Verhalten veranlassen würde, welches die Ermittlungen der Wahrheit erschweren würde, kann derzeit nicht festgestellt werden.

Die bloße Möglichkeit, dass Einwirkungshandlungen auf die möglichen Zeugen vorgenommen könnten, genügt nicht.

Unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation des Beschuldigten, der Polizeibeamter ist, und dem die Ernsthaftigkeit der Situation sowie seiner weiteren beruflichen Perspektive voll bewusst ist, ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte in irgendeiner Form der Geschädigten oder einem weiteren Zeugen nähern wird.

Eine Einflussnahme würde seine Perspektive endgültig zerstören und der Beschuldigte hat glaubhaft versichert, sich in jeglicher Form von der Geschädigten und Zeugen fernzuhalten.

Alles weitere werde er seinem Verteidiger überlassen.

Der Beschuldigte wird mit Entlassungsersuchen zurückgeführt.

 Richterin am Amtsgericht

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