Auszug
aus dem Schreiben des
Rechtsanwalts
Maeffert vom 20.12.0
an
die zuständige Kammer
....
überreiche ich ein an mich
gerichtetes Schreiben vom xx sowie eine E-Mail, die Herr M. von dem seitens der
Staatsanwaltschaft benannten Zeugen A. erhalten hat und nehme damit ergänzend
Stellung zu dem Beweisantrag.
Es war bereits in der
Hauptverhandlung vom 19.12.2005 erkennbar, dass Herr Staatsanwalt X. Anträge
gestellt hat, für die er nicht die geringste Wissensgrundlage hat.
Die mit Beweismitteln versehenen
Anträge wurden teils nicht nur „ins Blaue hinein“ gestellt, sondern die
Tatsachenbehauptungen sind –wie im Fall A.- nachweislich falsch.
Ein derartiges Prozessverhalten
eines Staatsanwaltes muss beunruhigen.
Es scheint, als hätte Herr
Staatsanwalt X seine Parteilichkeit demonstrieren wollen.
Was er wirklich mit seinem vor dem
dritten Verhandlungstag eingereichten Befangenheitsantrag gegen die beiden
Berufsrichterinnen bewirken wollte, ist mir bis heute nicht klar geworden.
Seine Intervention, die Zeugin H.,
die von der Verteidigung im Zwischenverfahren benannt, aber nicht gehört worden
war, sollte gem. §55 StPO belehrt werden, bevor sie nach der allgemeinen
Zeugenbelehrung ein einziges Wort gesagt hatte, war eine prozessuale Zumutung.
Mit dem als Beweisantrag
etikettierten Antrag, Frau L. als Sachverständige zu hören, will Herr
Staatsanwalt X zu einer gynäkologischen Frage eine Rechtsmedizinerin, die Frau
B. zu keinem Zeitpunkt untersucht hat und die Befunde verwerten soll, die von
einer Ärztin, der Sachverständigen S., erhoben wurden, die er, Staatsanwalt X
für ungeeignet hält, weshalb er Frau L. hören will.
Das versteht nur Herr Staatsanwalt
X.
Wenn der Antrag darauf gerichtet
ist, eine Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin herzustellen, dann
verkennt Staatsanwalt X, dass die Grundlage, auf der die Beweistatsache überhaupt
für erheblich gehalten werden könnte, eine als wahr unterstellte Anschuldigung
der Nebenklägerin ist.
Man kann deren Richtigkeit aber
nicht dadurch beweisen, dass man sie als richtig unterstellt.
Zur Anschuldigungen gehört auch
die Beschreibung des in seinen Einzelheiten behaupteten Sexualverkehrs. Dies
steht aber nur in der voluntativen Vorstellung von Herrn Staatsanwalt und
Nebenklagevertreter fest.