Zitat aus dem Buch:
Strafjustiz-
Vom Niedergang des Rechts auf Verteidigung
vom
Rechtsanwalt Uwe Maeffert
ISBN
3-89136-273-0 (Rasch und Röhring) Seiten 96/97.
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Klüger
ist man offenbar auch nicht durch das Ergebnis einer Untersuchung geworden,
wonach nur jeder zweite Untersuchungsgefangene verurteilt wird. Am Ende erweist
sich also die Hälfte der Haftbefehle als voreilig und leichtfertig.
Ich
höre einwenden, dass man doch nicht vorher wisse, was rauskommt.
Korrekt,
aber wieso darf dann menschliche Unzulänglichkeit auf Kosten von Verdächtigen
gehen?
Die
Masse der Haftbefehle beruht auf nichts anderem als auf der Spekulation, in
Freiheit werden sich Verdächtige wegschleichen. Dazu muss er nichts beitragen,
keinen Finger rühren, seinen Fuß nicht mal vor die Tür setzen. Aus der
>> zu erwartenden Strafe << leitet man
-unwiderlegbar- Fluchtgefahr ab.
Das
ist dreist, denn die Spekulation ist eine zweifache. Spekuliert wird über ein
späteres Urteil, wofür man eine gewisse Legitimation aus der Akte ziehen kann,
und über ein mutmaßliches Verhalten des Verdächtigen vor dem Prozess, wofür
es gewöhnlich überhaupt keinen Beleg gibt.
Mangels
zwingender Verbindung zwischen Straferwartung und Flucht hat man das Kettenglied
rein begrifflich geschmiedet: Fluchtanreiz!
Bekanntlich
wird nicht jeder –dringend- Verdächtige eingesperrt.
Wie
hoch muss die geschätzte Strafe sein?
Das
ist Auslegungssache. Am geläufigsten ist das Attribut
-erheblich- für die spekulative Strafhöhe, aber inzwischen begnügt man
sich auch mit –nicht unerheblich-.
Zu
beobachten ist, dass Haftrichter ihre Schwelle auf die Kalkulation
heruntersetzen, ob eine Bewährungsstrafe wahrscheinlich ist oder nicht.
So
vollstreckt man, bevor ein Urteil gesprochen ist.
Tiefer
kann eine Justiz nicht sinken.
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Die
Praxis der Haftjustiz zwingt zu dem Schluß, dass die genannten gesetzlichen
Haftgründe nicht immer die wahren sein können.
Anderes
steckt dahinter. Man verstärkt durch Haft den Druck auf den Gefangenen, deren
Angehörige, Geständnisse und Aussagen zu machen, die andere belasten.
Haft
lässt ungestört ermitteln. Und auch –Schutzhaft- ist nicht weit entfernt.
Der
Haftgrund –Fluchtgefahr-, wenn er nur aus einer –zu erwartenden Strafe-
abgeleitet wird, muss verschwinden, schon deshalb, um den illegalen Haftzwecken
einen Riegel vorzuschieben, den Anreiz zu ihnen zumindest zu dämpfen.
Auch
für den Verhaftungsexzeß zahlt die Justiz einen Preis.
Man
schafft sich Arbeit und Belastung. Haft bedeutet Brief- und Besuchskontrolle,
Haftprüfung in mündlicher und schriftlicher Form, erhöhte Anspannung durch
die gesetzliche Pflicht, die Prozesse rasch anzusetzen.
Und
sie bedeutet mehr Auseinandersetzung mit der Verteidigung, denn Haft mobilisiert
Verteidigung.
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