Zitat aus dem Buch:

 

Strafjustiz- Vom Niedergang des Rechts auf Verteidigung

 

vom

 

Rechtsanwalt Uwe Maeffert

ISBN 3-89136-273-0 (Rasch und Röhring) Seiten 96/97.

 

 

Klüger ist man offenbar auch nicht durch das Ergebnis einer Untersuchung geworden, wonach nur jeder zweite Untersuchungsgefangene verurteilt wird. Am Ende erweist sich also die Hälfte der Haftbefehle als voreilig und leichtfertig.

Ich höre einwenden, dass man doch nicht vorher wisse, was rauskommt.

Korrekt, aber wieso darf dann menschliche Unzulänglichkeit auf Kosten von Verdächtigen gehen?

Die Masse der Haftbefehle beruht auf nichts anderem als auf der Spekulation, in Freiheit werden sich Verdächtige wegschleichen. Dazu muss er nichts beitragen, keinen Finger rühren, seinen Fuß nicht mal vor die Tür setzen. Aus der  >> zu erwartenden Strafe << leitet man  -unwiderlegbar- Fluchtgefahr ab.

Das ist dreist, denn die Spekulation ist eine zweifache. Spekuliert wird über ein späteres Urteil, wofür man eine gewisse Legitimation aus der Akte ziehen kann, und über ein mutmaßliches Verhalten des Verdächtigen vor dem Prozess, wofür es gewöhnlich überhaupt keinen Beleg gibt.

Mangels zwingender Verbindung zwischen Straferwartung und Flucht hat man das Kettenglied rein begrifflich geschmiedet: Fluchtanreiz!

Bekanntlich wird nicht jeder –dringend- Verdächtige eingesperrt.

Wie hoch muss die geschätzte Strafe sein?

Das ist Auslegungssache. Am geläufigsten ist das Attribut               -erheblich- für die spekulative Strafhöhe, aber inzwischen begnügt man sich auch mit –nicht unerheblich-.

Zu beobachten ist, dass Haftrichter ihre Schwelle auf die Kalkulation heruntersetzen, ob eine Bewährungsstrafe wahrscheinlich ist oder nicht.

So vollstreckt man, bevor ein Urteil gesprochen ist.

Tiefer kann eine Justiz nicht sinken.

Die Praxis der Haftjustiz zwingt zu dem Schluß, dass die genannten gesetzlichen Haftgründe nicht immer die wahren sein können.

Anderes steckt dahinter. Man verstärkt durch Haft den Druck auf den Gefangenen, deren Angehörige, Geständnisse und Aussagen zu machen, die andere belasten.

Haft lässt ungestört ermitteln. Und auch –Schutzhaft- ist nicht weit entfernt.

Der Haftgrund –Fluchtgefahr-, wenn er nur aus einer –zu erwartenden Strafe- abgeleitet wird, muss verschwinden, schon deshalb, um den illegalen Haftzwecken einen Riegel vorzuschieben, den Anreiz zu ihnen zumindest zu dämpfen.

Auch für den Verhaftungsexzeß zahlt die Justiz einen Preis.

Man schafft sich Arbeit und Belastung. Haft bedeutet Brief- und Besuchskontrolle, Haftprüfung in mündlicher und schriftlicher Form, erhöhte Anspannung durch die gesetzliche Pflicht, die Prozesse rasch anzusetzen.

Und sie bedeutet mehr Auseinandersetzung mit der Verteidigung, denn Haft mobilisiert Verteidigung.

 

 

 

 

 

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