Auszug
aus dem Beschluss des Landgerichts -Hamburg vom 11.05.2005
2. Es ergeht der
anliegende Haftbefehl aus den dort angeführten Gründen.
..... es wird die
Untersuchungshaft angeordnet.
Er ist auf Grund
seines Teilgeständnisses, der Angaben der Zeugin – , der Feststellungen des
Institutes für Rechtsmedizin und des ärztlichen Untersuchungsberichts dringend
tatverdächtig .... (siehe Anklageschrift)
Es besteht der
Haftgrund der Fluchtgefahr.
Für die den
Beschuldigten zur Last gelegten Tat beträgt die Mindeststrafe gem. § 177 Abs 2
StGB Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
In Anbetracht der
Intensität der Tatausübung wird eine tat- und schuldangemessene Strafe
deutlich oberhalb dieser Mindeststrafe liegen.
Der sehr junge und
ledige Beschuldigte verfügt über familiäre Kontakte ins Ausland.
Seine Beamtensstellung
als Polizeimeister und damit seine derzeitige wirtschaftliche Lebensgrundlage
wird er im Falle einer Verurteilung verlieren.
Der aus diesen Umständen
folgende erhebliche Anreiz, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen,
wird allein durch die Tatsache, dass die Eltern und die Schwester des
Beschuldigten in der BRD leben, nicht so stark abgeschwächt, dass davon
ausgegangen werden kann, der Beschuldigten werde ihm nicht nachgehen.
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