Auszug  aus dem Beschluss des Landgerichts -Hamburg vom 11.05.2005

 

 Haftbefehl

1.Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.05.2005 aufgehoben.

2. Es ergeht der anliegende Haftbefehl aus den dort angeführten Gründen.

 

..... es wird die Untersuchungshaft angeordnet.

Er ist auf Grund seines Teilgeständnisses, der Angaben der Zeugin – , der Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin und des ärztlichen Untersuchungsberichts dringend tatverdächtig .... (siehe Anklageschrift)

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Für die den Beschuldigten zur Last gelegten Tat beträgt die Mindeststrafe gem. § 177 Abs 2 StGB Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

In Anbetracht der Intensität der Tatausübung wird eine tat- und schuldangemessene Strafe deutlich oberhalb dieser Mindeststrafe liegen.

Der sehr junge und ledige Beschuldigte verfügt über familiäre Kontakte ins Ausland.

Seine Beamtensstellung als Polizeimeister und damit seine derzeitige wirtschaftliche Lebensgrundlage wird er im Falle einer Verurteilung verlieren.

Der aus diesen Umständen folgende erhebliche Anreiz, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, wird allein durch die Tatsache, dass die Eltern und die Schwester des Beschuldigten in der BRD leben, nicht so stark abgeschwächt, dass davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigten werde ihm nicht nachgehen.

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