Auszug aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg

vom 17.05.2005.

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Der Vollzug des genannten Haftbefehls wird gemäß §116 StPO, § 126 Abs. 2 StPO ausgesetzt.

 

Den Beschuldigten wird die Anweisung erteilt,

 

1.sich ab sofort jeden Montag, Mittwoch und Freitag bei dem für sein Wohnsitz zuständigen Polizeirevier zu melden,

 

2. jeden Wechsel seines Aufenthaltes unverzüglich der Staatsanwaltschaft Hamburg zu der Geschäftsnummer    anzuzeigen,

 

3. jeder Vorladung in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten,

 

4. an keiner strafbaren Handlung teilzunehmen,

 

5. jeden –auch mittelbaren- Kontakt zu Frau     zu unterlassen,

 

6. das Bundesgebiet nicht zu verlassen,

 

7. seinen Reisepass und den .....   zur Akte dieses Verfahrens zu reichen und sich keinen neuen Pass ausstellen zu lassen,

 

8. eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000 Euro in bar bei dem Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen. Die Entlassung erfolgt erst nach Vorlage des Annahmebeleges.

Die Sicherheitsleistung verfällt, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht.

 

Jede Verletzung einer dieser Anweisungen hat den Widerruf dieses Beschlusses und den weiteren Vollzug des Haftbefehls zur Folge.

 

 

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