vom
17.05.2005.
Der Vollzug des
genannten Haftbefehls wird gemäß §116 StPO, § 126 Abs. 2 StPO ausgesetzt.
Den Beschuldigten
wird die Anweisung erteilt,
1.sich ab sofort jeden Montag, Mittwoch und Freitag bei dem für sein Wohnsitz zuständigen Polizeirevier zu melden,
2. jeden Wechsel
seines Aufenthaltes unverzüglich der Staatsanwaltschaft Hamburg zu der Geschäftsnummer
anzuzeigen,
3. jeder Vorladung in
dieser Sache pünktlich Folge zu leisten,
4. an keiner
strafbaren Handlung teilzunehmen,
5. jeden –auch
mittelbaren- Kontakt zu Frau
zu unterlassen,
6. das Bundesgebiet
nicht zu verlassen,
7. seinen Reisepass
und den ..... zur Akte dieses
Verfahrens zu reichen und sich keinen neuen Pass ausstellen zu lassen,
8. eine
Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000 Euro in bar bei dem Amtsgericht
Hamburg zu hinterlegen. Die Entlassung erfolgt erst nach Vorlage des
Annahmebeleges.
Die
Sicherheitsleistung verfällt, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren
entzieht.
Jede Verletzung einer
dieser Anweisungen hat den Widerruf dieses Beschlusses und den weiteren Vollzug
des Haftbefehls zur Folge.