Ein weiterer
Versuch der Staatsanwaltschaft, einen konstruierten Haftgrund zu finden...
Ebenso ist ein besonderer
Augenmerk darauf zu richten, dass der Staatsanwalt in romanähnlichen
Formulierungen versucht, einen Haftgrund (Verdunklungsgefahr - war ja am
01.05.2005 gescheitert) zu finden.
Nunmehr
wurde der Versuch gestartet, auch Flucht- und Wiederholungsgefahr zu
konstruieren.
Wie folgt kann 1:1 (auszugsweise) gelesen werden, welche geflochtenen Variationen Recht waren, um einen Beschuldigten zu inhaftieren.
Auszug
aus der BESCHWERDE der Staatsanwaltschaft über die abgelehnte
Inhaftierung des Amtsgerichts- Hamburg vom 01.05.2005
Der Beschuldigte ist
aufgrund seines Teilgeständnisses, der Angaben der Zeugin, der Feststellungen
des Instituts für Rechtsmedizin und des ärztlichen Untersuchungsberichts
dringend verdächtigt,
........ (siehe
Anklageschrift).......
Es liegen hier
bestimmte Tatschen vor, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde
dem in der Schwere des Schuldvorwurfs und der erheblichen Straferwartung
liegenden Fluchanreiz nachgeben.
Die Mindeststrafe des
§ 117 Abs.2StGB ist hier bei weitem nicht ausreichend, um eine tat- und
schuldangemessene Sanktion der Straftat des Beschuldigten darzustellen.
Der Beschuldigte ist
als Polizeibeamter besonders haftempfindlich, wie sich auch aus seinen eigenen
Angaben bei der Zuführung ergibt.
Da er im Falle einer
Verurteilung nicht mit Bewährungsstrafe rechnen kann, ist der bereits
bestehende Fluchtanreiz für ihn beträchtlich erhöht.
Dass der Beschuldigte
Beamter ist, kann die Fluchgefahr nicht beseitigen, da er sich vergegenwärtigen
muss, seine Beamtensstellung (mitsamt etwaigen Pensionsansprüchen) und somit
seine bürgerliche und wirtschaftliche Existenz als Folge dieses Strafverfahrens
zu verlieren.
Zudem ist der
Beschuldigte ledig und verfügt nur über geringe soziale und familiäre Bindung
in Hamburg, die ihn von einer Flucht abhalten könnten.
Nach den gesamten Umständen
ist vorliegend die Gefahr begründet, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen.
Dafür reicht schon
der dringende Tatverdacht der Begehung einer der in der vorgenannten Bestimmung
aufgeführten Taten aus, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahen zu können.....
Denn zu einem soll
durch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ein besonders schutzwürdiger Kreis
der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten
bewahrt werden.
Zum anderen deutet bei
einem Erwachsenen schon die einmalige Begehung eines derartigen Sexualdelikts
aus, einen schweren Persönlichkeitsdefekt hin, der weitere Taten ähnlicher Art
befürchten lässt.
..........
Bei der Sachlage ist
die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit
vor weiteren erheblichen Straftaten des Beschuldigten erforderlich.
Die erforderliche
Gefahrenprognose ergibt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des
strafbaren Verhaltens durch den Beschuldigten.
Das Verhalten des
Beschuldigten lässt die Gefahr besorgen, dass er auf Grund einer inneren
Fehlhaltung auch weiterhin gleichartige Sexualstraftaten zum Nachteil von ihm
nur flüchtig bekannten Frauen begehen wird.
Es sind Anzeichen
vorhanden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur einen
unkontrollierbaren Hang zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung hat.
Die Angaben der Geschädigten
zu Verhalten des Beschuldigten begründen den dringenden Verdacht, dass der
Beschuldigte Sexualstraftaten zur Kompensation eines gekränkten männlichen
Selbstbildes begeht.
Dieses Störungsbild
tritt nach kriminalistischer Erfahrung bei Vergewaltigern besonders häufig auf
und indiziert eine hohe Rückfallgefahr.
Die - in der Tat zu
Tage getretene - fehlende Selbstkontrolle zeigt sich insbesondere in der Äußerung
des Beschuldigten nach der Tat, er habe sich in sein Opfer verliebt.
Offensichtlich ist der Beschuldigte unfähig, sich in andere Personen gefühlsmäßig
hineinzuversetzen.
Dieser Empathiemangel
stellt einen weiteren Indikator für zukünftig zu erwartende Sexualdelinquenz
dar.
Dies ergibt sich
insbesondere daraus, dass der Beschuldigte – nach Konsum von Alkohol -
unberechenbar wird und seine sexuellen Bedürfnisse in einer erschreckend
brutalen Weise ohne Rücksicht auf die Opfer durchsetzt.
.....