Ein weiterer Versuch der Staatsanwaltschaft, einen konstruierten Haftgrund zu finden...

 Bewundernswert sind die folgenden  Formulierungen des Staatsanwaltes, der Beschuldigte hätte ein Teilgeständnis abgelegt.

Ebenso ist ein besonderer Augenmerk darauf zu richten, dass der Staatsanwalt in romanähnlichen Formulierungen versucht, einen Haftgrund (Verdunklungsgefahr - war ja am 01.05.2005 gescheitert) zu finden.

Nunmehr wurde der Versuch gestartet, auch Flucht- und Wiederholungsgefahr zu konstruieren.

Wie folgt kann 1:1 (auszugsweise) gelesen werden, welche geflochtenen Variationen Recht waren, um einen Beschuldigten zu inhaftieren.

Vergessen Sie beim lesen nicht, dass die folgende „Begründung“ nicht von einem Psychiater stamm.

 

Auszug aus der BESCHWERDE der Staatsanwaltschaft über die abgelehnte Inhaftierung des Amtsgerichts- Hamburg vom 01.05.2005

 Begründung:

Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 01.05.2005 abgelehnt.

Der Beschuldigte ist aufgrund seines Teilgeständnisses, der Angaben der Zeugin, der Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin und des ärztlichen Untersuchungsberichts dringend verdächtigt,

........ (siehe Anklageschrift).......

 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles macht es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als sich zur Verfügung halten werde.

Es liegen hier bestimmte Tatschen vor, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem in der Schwere des Schuldvorwurfs und der erheblichen Straferwartung  liegenden Fluchanreiz nachgeben.

 Der Beschuldigte verfügt zwar über einen festen Wohnsitz in Hamburg. Er hat allerdings im Falle einer Hauptverhandlung und einer Verurteilung mit einer empfindlichen, mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen.

Die Mindeststrafe des § 117 Abs.2StGB ist hier bei weitem nicht ausreichend, um eine tat- und schuldangemessene Sanktion der Straftat des Beschuldigten darzustellen.

Der Beschuldigte ist als Polizeibeamter besonders haftempfindlich, wie sich auch aus seinen eigenen Angaben bei der Zuführung ergibt.

Da er im Falle einer Verurteilung nicht mit Bewährungsstrafe rechnen kann, ist der bereits bestehende Fluchtanreiz für ihn beträchtlich erhöht.

Dass der Beschuldigte Beamter ist, kann die Fluchgefahr nicht beseitigen, da er sich vergegenwärtigen muss, seine Beamtensstellung (mitsamt etwaigen Pensionsansprüchen) und somit seine bürgerliche und wirtschaftliche Existenz als Folge dieses Strafverfahrens zu verlieren.

Zudem ist der Beschuldigte ledig und verfügt nur über geringe soziale und familiäre Bindung in Hamburg, die ihn von einer Flucht abhalten könnten.

 3. Subsidiär besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

 Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung handelt es sich um eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende  Straftat nach § 112a Abs.1 Nr1 StPO.

Nach den gesamten Umständen ist vorliegend die Gefahr begründet, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen.

 

Dafür reicht schon der dringende Tatverdacht der Begehung einer der in der vorgenannten Bestimmung aufgeführten Taten aus, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahen zu können.....

Denn zu einem soll durch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten bewahrt werden.

Zum anderen deutet bei einem Erwachsenen schon die einmalige Begehung eines derartigen Sexualdelikts aus, einen schweren Persönlichkeitsdefekt hin, der weitere Taten ähnlicher Art befürchten lässt.

..........

Bei der Sachlage ist die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten des Beschuldigten erforderlich.

Die erforderliche Gefahrenprognose ergibt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens durch den Beschuldigten.

 

Das Verhalten des Beschuldigten lässt die Gefahr besorgen, dass er auf Grund einer inneren Fehlhaltung auch weiterhin gleichartige Sexualstraftaten zum Nachteil von ihm nur flüchtig bekannten Frauen begehen wird.

Es sind Anzeichen vorhanden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur einen unkontrollierbaren Hang zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung hat.

Die Angaben der Geschädigten zu Verhalten des Beschuldigten begründen den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte Sexualstraftaten zur Kompensation eines gekränkten männlichen Selbstbildes begeht.

Dieses Störungsbild tritt nach kriminalistischer Erfahrung bei Vergewaltigern besonders häufig auf und indiziert eine hohe Rückfallgefahr.

Die - in der Tat zu Tage getretene - fehlende Selbstkontrolle zeigt sich insbesondere in der Äußerung des Beschuldigten nach der Tat, er habe sich in sein Opfer verliebt. Offensichtlich ist der Beschuldigte unfähig, sich in andere Personen gefühlsmäßig hineinzuversetzen.

Dieser Empathiemangel stellt einen weiteren Indikator für zukünftig zu erwartende Sexualdelinquenz dar.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschuldigte – nach Konsum von Alkohol - unberechenbar wird und seine sexuellen Bedürfnisse in einer erschreckend brutalen Weise ohne Rücksicht auf die Opfer durchsetzt.

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