Auszug aus einem Schreiben der zuständigen Berufsrichterinnen in diesem Verfahren am Landgericht Hamburg vom 25.01.2006

 

 

Vfg.:

 

1. Schreiben an Herrn OStA L. als Leiter der Hauptabteilung Vll, mit Kopie der beiden dienstl. Äußerungen vom StA K. vom 17.01. und 23.01.2006 und der gerichtlichen Anfrage vom 19.01.2006 sowie des Ablösungsantrages der Verteidigung vom 24.01.2006- per Fax.

 Sehr geehrter Oberstaatsanwalt L.,

 es wird beantragt, Herrn StA K. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren xxxx abzulösen.

Aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht ist das Gericht gehalten, den vorstehenden Antrag zu stellen, da erhebliche Zweifel daran bestehen, ob Staatsanwalt K. gewillt und in der Lage ist, die ihm obliegende Objektivitätspflicht zu wahren.

 Die Zweifel gründen sich auf folgende Umstände:

 Am 14.12.2005 hat Staatsanwalt K. gegen die am 09.12.2005 im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung vernommene Zeugin x ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage eingeleitet.

In der Einleitungsverfügung vom 14.12.2005 heißt es nach Wiedergabe des Aussageinhaltes: „Die Aussage ist falsch. Die Geschädigte hat das Geschehen glaubhaft anders geschildert. Die Angaben der Geschädigten wurden bestätigt durch die Angaben des Zeugen x und der Sachverständigen x.“

Angesichts dieser mit einer absoluten Bestimmtheit erfolgten und insoweit unmissverständlichen Formulierung drängt sich für jeden unbefangenen Beteiligten die Annahme auf, dass für den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Hauptverhandlung bereits seit dem 14.12.2005 feststeht, obwohl die hiesige Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, insbesondere noch nicht einmal die Entstehungsgeschichte der Aussage der Belastungszeugin vollumfänglich aufgeklärt ist, und damit eine abschließende Bewertung der Aussage der Entlastungszeugin als „falsch“ und derjenigen der Belastungszeugin als „glaubhaft“ noch gar nicht möglich ist.

Wie Staatsanwalt K. gleichwohl mitten in einer noch laufenden Verhandlung zu der von ihm vorgenommenen Bewertung der Zeugenaussagen kommen konnte, vermag auch die angeforderte dienstliche Erklärung von StA K. von 23.01.2006 nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal sie sich zu diesem Punkt mit keinem Wort verhält.

Weitere erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Objektivitätspflicht ergeben sich schließlich daraus, dass von Seiten des Sitzungsvertreters keine Veranlassung gesehen wurde, die im Verfahren x gewonnenen, erst aufgrund der Anfrage der Verteidigung am 17.01.2006 bekannt gewordenen Ermittlungsergebnisse dem Gericht und den anderen Prozessbeteiligten umgehend mitzuteilen. Warum eine unverzügliche Unterrichtung nicht erfolgt ist, wird durch die dienstliche Äußerung nicht plausibel erklärt.

Der dort folgende Hinweis auf geplante weitere (welche bleibt offen) Ermittlungen rechtfertigt es nämlich nicht, zwischenzeitliche gewonnene, in einem unmittelbaren Bezug zum hiesigen Verfahren stehende Ermittlungsergebnisse vorzuenthalten.

Die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren x sind für das hiesige Verfahren auch von erheblicher Bedeutung, weil dort neben der polizeilichen Abklärung der Dienstzeiten der Zeugin x auch eine umfangreiche, mehrseitige - für das Kriterium der Aussagekonstanz wichtige - polizeiliche Vernehmung der Zeugin x vom 27.12.2005 enthalten ist.

Die vorstehenden Umstände gebieten in ihrer Gesamtheit die Ablösung vom Herrn StA K. als Sitzungsvertreter im vorliegenden Verfahren, die dementsprechend beantragt wird.

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